§ 8 ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz

Zukünftige FassungIn Kraft seit 02.7.2026

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 8.

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20013160

Dokumentnummer

NOR40277431

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