Wiederholungsprüfung
§ 8.
(1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007239
Dokumentnummer
NOR12078502
alte Dokumentnummer
N5199221087J
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