§ 8 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Zusatzprüfung

§ 8.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Bürokaufmann, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Kellner, Koch, Musikalienhändler, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann, Versicherungskaufmann oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Beherbergung“ und „Geschäftsfall Gastronomie“) zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 7 und 9.

Schlagworte

Waffenhändler, Hotelgewerbeassistent

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

10007165

Dokumentnummer

NOR12077876

alte Dokumentnummer

N5199115845J

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