Zusatzprüfung
§ 8.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 7 und 9.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik) kann bis zum 31. Dezember 1996 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b (Zeichnen mit rechnergestützten Systemen) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 7 und 9.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006950
Dokumentnummer
NOR12075679
alte Dokumentnummer
N5198811227E
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