§ 8 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Zusatzprüfung

§ 8.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 7 und 9.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik) kann bis zum 31. Dezember 1996 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b (Zeichnen mit rechnergestützten Systemen) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 7 und 9.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006950

Dokumentnummer

NOR12075679

alte Dokumentnummer

N5198811227E

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