§ 8 Energieanleihegesetz 1982

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 8.

(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftssteuer und von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Die Abtretung von Forderungen, für die der Bundesminister für Finanzen die Übernahme der Haftung im Sinne des § 1a zugesagt hat, an inländische Kreditinstitute, die Übernahme von Bürgschaften für diese Forderungen, die Rückübertragung der gemäß § 1a garantierten Forderungen an die Verbundgesellschaft sowie gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse zum gemeinsamen Erwerb dieser Forderungen sowie gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse zum gemeinsamen Erwerb dieser Forderungen von der Verbundgesellschaft sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Abtretungen der Rechte auf Strombezüge aus dem Ausland im Sinne des § 1a sowie Rückübertragungen dieser Rechte an die Verbundgesellschaft stellen keine steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, dar.

Schlagworte

Zession, Steuer, Gebühr, Stempelgebühr, BGBl. Nr. 223/1972

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10004371

Dokumentnummer

NOR12053050

alte Dokumentnummer

N3199333856J

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