§ 8 Durchführung des Bundesgesetzes über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.1951

§ 8.

Als Veränderungen und Instandsetzungen im Sinne des § 8 des Beschußgesetzes sind alle Maßnahmen anzusehen, die eine Herabsetzung der Sicherheit der Waffe verursachen könnten, wie Schwächung durch Anbringung von Zielfernrohren, Veränderungen im Patronenlager oder an der Laufbohrung, ferner Änderung der Festigkeit der Werkstoffe, insbesondere durch nachträgliche Wärmebehandlung.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10011274

Dokumentnummer

NOR12145431

alte Dokumentnummer

N9195141698L

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