§ 8 BGdAG

Alte FassungIn Kraft seit 06.4.1967

§ 8.

(1) Außer im Falle des § 7 kann ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, aufgehoben werden.

(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Nichtigerklärung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 nicht mehr zulässig.