§ 8 BFinG

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.1992

§ 8.

(1) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt,

  1. 1. von der ÖBFA Auskünfte über alle Geschäftsfälle und die Vorlage von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung zu verlangen,
  2. 2. jederzeit in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der ÖBFA Einschau zu nehmen und hiezu auch Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen und
  3. 3. den Abschlußprüfer der ÖBFA und sonstige sachkundige Personen mit Überprüfungen im Sinne der Z 2 zu beauftragen.

(2) Der geprüfte Jahresabschluß und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß mit Anhang und Lagebericht sind dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.

(3) Die ÖBFA hat eine Innenrevision einzurichten und kann sich dabei eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10004716

Dokumentnummer

NOR12051475

alte Dokumentnummer

N3199214964L