§ 8.
(1) Zur Ausübung der Gewerbe der Frachtenreklamation (§ 126 Z 8 GewO 1973) und der Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 126 Z 25 GewO 1973) ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:
- 1. Ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), oder
- 2. ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
- 3. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens zweijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
- 4. ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3) und dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger oder
- 5. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens zweijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit absolviert hat.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Als Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 1 Z 1 bis 4) gilt eine Tätigkeit
- 1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, oder
- 2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
- 3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007447
Dokumentnummer
NOR12081560
alte Dokumentnummer
N5199330731J
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