§ 8 Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 8.

(1) Zur Ausübung der Gewerbe der Frachtenreklamation (§ 126 Z 8 GewO 1973) und der Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 126 Z 25 GewO 1973) ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:

  1. 1. Ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), oder
  2. 2. ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
  3. 3. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens zweijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
  4. 4. ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3) und dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger oder
  5. 5. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens zweijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit absolviert hat.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(3) Als Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 1 Z 1 bis 4) gilt eine Tätigkeit

  1. 1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, oder
  2. 2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
  3. 3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007447

Dokumentnummer

NOR12081560

alte Dokumentnummer

N5199330731J

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