§ 8 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Oberstufe sowie der Unterstufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

Zeugnis

§ 8.

Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006591

Dokumentnummer

NOR12071824

alte Dokumentnummer

N5197811071Q

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