§ 8 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Erzeuger von Druckformen für

die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von

Vervielfältigungen (uneingeschränkt)

§ 8.

(1) Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 10 GewO 1973) ist nachzuweisen durch:

  1. 1. Zeugnisse
  1. a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Druckformenhersteller oder Reproduktionsfotograf
  2. b) über eine nachfolgende mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit in der Druckformenherstellung oder Reproduktionsfotografie und
  3. c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20)
  1. 2. Zeugnisse
  1. a) über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik und
  2. b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in der Druckformenherstellung oder Reproduktionsfotografie.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b vorgeschriebene Mindestdauer der dort angeführten fachlichen Tätigkeiten verringert sich um ein halbes Jahr, wenn die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in beiden im Abs. 1 Z 1 lit. a angeführten Lehrberufen durch Zeugnisse nachgewiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006538

Dokumentnummer

NOR12071499

alte Dokumentnummer

N5197711102Q

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