Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Erzeuger von Druckformen für
die Massenherstellung von Vervielfältigungen
Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von
Vervielfältigungen (uneingeschränkt)
§ 8.
(1) Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 10 GewO 1973) ist nachzuweisen durch:
- 1. Zeugnisse
- a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Druckformenhersteller oder Reproduktionsfotograf
- b) über eine nachfolgende mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit in der Druckformenherstellung oder Reproduktionsfotografie und
- c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20)
- oder
- 2. Zeugnisse
- a) über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik und
- b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in der Druckformenherstellung oder Reproduktionsfotografie.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b vorgeschriebene Mindestdauer der dort angeführten fachlichen Tätigkeiten verringert sich um ein halbes Jahr, wenn die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in beiden im Abs. 1 Z 1 lit. a angeführten Lehrberufen durch Zeugnisse nachgewiesen wird.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006538
Dokumentnummer
NOR12071499
alte Dokumentnummer
N5197711102Q
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