§ 8 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Fachliche Tätigkeit

§ 8.

Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist eine Tätigkeit im Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation oder bei Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieuren für Gas- und Feuerungstechnik oder bei facheinschlägigen Technischen Büros zu verstehen, die geeignet ist, die für die selbständige Ausübung der der angestrebten Konzession entsprechenden Tätigkeiten des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse, vor allem hinsichtlich der Planung, technischen Überwachung und praktischen Ausführung der Errichtung von einschlägigen Anlagen, zu vermitteln. Mindestens die Hälfte der Zeit der vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit hat in der praktischen Ausführung von Gas- und Wasserleitungsinstallationen bei hiezu befugten Gewerbetreibenden oder Zivilingenieuren zu bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006966

Dokumentnummer

NOR12075970

alte Dokumentnummer

N5198910117H

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