Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfung für das auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) beschränkte Gewerbe
Schriftliche Prüfung
§ 8.
(1) Der Prüfungsstoff der schriftlichen Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) beschränkten Gewerbes erforderlichen Kenntnisse zu erstrecken und umfasst die in § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Prüfungsaufgaben.
(2) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 1 muss vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
10008038
Dokumentnummer
NOR12091287
alte Dokumentnummer
N5199913710U
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