Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Einladung zur Prüfung
§ 8.
Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der Prüfung und die zu einer allenfalls stattfindenden Unternehmerprüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Gesetzesnummer
10007826
Dokumentnummer
NOR12088096
alte Dokumentnummer
N5199658088J
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