§ 8 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

Fachliche Tätigkeit

§ 8.

(1) Die fachliche Tätigkeit setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  1. 1. Teilnahme an Gruppen beruflich einschlägig tätiger Personen (Prozeßreflexion, Vertiefung der Lehrinhalte, Diskussion über Literatur, Übungen) im Ausmaß von 60 Stunden bis 200 Stunden,
  2. 2. Beratungsgespräche in der Praxis einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 9 Abs. 3 oder in einer Beratungsinstitution im Ausmaß von 150 Stunden bis 550 Stunden,
  3. 3. Einzelsupervision im Ausmaß von 40 Stunden bis 80 Stunden,
  4. 4. Gruppensupervision im Ausmaß von 80 Stunden bis 200 Stunden,
  5. 5. Leitung oder Assistenz bei themenspezifischen Seminaren im Ausmaß von 20 Stunden bis 200 Stunden,
  6. 6. Anfertigung von Protokollen über Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 (darunter mindestens fünf Erstgesprächsprotokolle und Prozeßprotokolle über zwei abgeschlossene Beratungen) im Ausmaß von 50 Stunden bis 200 Stunden.

(2) Die im Abs. 1 jeweils angeführte Untergrenze der Stundenanzahl ist jedenfalls einzuhalten. Über die im Abs. 1 jeweils angeführte Obergrenze der Stundenanzahl hinaus dürfen keine Stunden auf die Gesamtstundenanzahl von 1000 Stunden angerechnet werden.

(3) In den Zeugnissen über eine fachliche Tätigkeit müssen die im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Bestandteile, aus denen sich die fachliche Tätigkeit zusammensetzt, im einzelnen ausgewiesen sein. Für jeden Bestandteil muß die genaue Stundenanzahl angegeben und in einer Gesamtaufstellung zusammengefaßt sein.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007646

Dokumentnummer

NOR12085017

alte Dokumentnummer

N5199530330L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)