§ 8 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Immobilienmakler und das Gewerbe der Immobilienverwalter

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Schriftliche Prüfung

§ 8.

(1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwalter notwendigen Kenntnisse auf den in Abs. 2 und 3 angeführten Gebieten zu erstrecken.

(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung umfaßt die Beantwortung von mindestens sechs Fragen, die insgesamt die Kenntnisse des Prüflings über jedes der folgenden Rechtsgebiete zu überprüfen haben:

  1. 1. zivilrechtliche, abgabenrechtliche und verwaltungsrechtliche Vorschriften für die Immobilienverwaltung,
  2. 2. Wohnrecht einschließlich Wohnbauförderung,
  3. 3. Arbeits- und Sozialrecht insbesondere für Hausbesorger.

(3) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung umfaßt die an den Besonderheiten der österreichischen Rechtsvorschriften orientierte Ausarbeitung von mindestens zwei der folgenden Aufgaben:

  1. 1. Maßnahmen und Veranlassungen im Zuge der Verwaltungsübernahme und Verwaltungsübergabe,
  2. 2. Formulierung von Vertragsbestandteilen für Bestandverträge,
  3. 3. Vorschreibungen, Abrechnungen und Berechnungen nach den gesetzlichen, insbesondere wohnrechtlichen Bestimmungen,
  4. 4. Beurteilung und Abwicklung aller im Zuge der Bauverwaltung erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Finanzierung,
  5. 5. Mietzinsänderungen einschließlich Schriftverkehr, Anträge und Schriftsätze,
  6. 6. Verrechnungsverkehr mit Gemeinden und Abgabenbehörden einschließlich der Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung sowie der Hausgemeinschaftserklärungen, Erstellung der Beiblätter zur Einkommensteuererklärung einschließlich der Bildung der steuerfreien Beträge unter besonderer Berücksichtigung von Miteigentümergemeinschaften,
  7. 7. sonstige Fälle der beruflichen Praxis (zB Arbeits- und Sozialrecht sowie Lohnverrechnung für das Hausbetreuungspersonal, Gehsteigreinigung, sanitätspolizeiliche Vorschriften, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen).

Schlagworte

Arbeitsrecht, Versorgungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007799

Dokumentnummer

NOR12087616

alte Dokumentnummer

N5199654144J

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