Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Befähigungsprüfung für die Gasinstallation
§ 8.
(1) Hinsichtlich der Befähigungsprüfung für die auf die Gasinstallation eingeschränkte Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallateure gelten die §§ 5, 6 Abs. 1 bis 3 und 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sich die schriftliche und die mündliche Prüfung auf den Bereich der Gasinstallation zu beschränken hat.
(2) Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung sind so zu erstellen, daß sie vom Prüfling in 13 Stunden ausgearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 14 Stunden zu beenden. Die mündliche Prüfung darf nicht kürzer als 25 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.
Schlagworte
Gasleitungsinstallateur
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10007692
Dokumentnummer
NOR12085810
alte Dokumentnummer
N5199545800J
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