Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 8.
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:
- 1. a) den erfolgreichen Abschluß einer facheinschlägigen Studienrichtung einer inländischen Universität oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 2. a) den erfolgreichen Abschluß einer allgemeinbildenden höheren
- Schule oder einer berufsbildenden höheren Schule einschließlich der Sonderformen und
- b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 3. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen
- berufsbildenden mittleren Schule oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und
- b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10007825
Dokumentnummer
NOR12088072
alte Dokumentnummer
N5199658063J
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