Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 8.
Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen
- 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
- 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
- 4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung oder des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung gemäß § 23a Abs. 2 GewO 1994 die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege und
- 5. falls die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nicht erfüllt sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007544
Dokumentnummer
NOR12082870
alte Dokumentnummer
N5199436000J
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