Prüfungsgebühr
§ 8.
(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung
- 1. einschließlich des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung eine Prüfungsgebühr von 20 vH,
- 2. im Falle des Entfallens des ersten Teiles der Prüfung gemäß § 2 Abs. 5 eine Prüfungsgebühr von 18 vH,
- 3. im Falle des Entfallens des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung eine Prüfungsgebühr von 14 vH,
- 4. im Falle des Entfallens des ersten Teiles der Prüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung eine Prüfungsgebühr von 12 vH
- des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrages zu ermäßigen.
(3) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine angemessene, ihrer Prüfungstätigkeit entsprechende Entschädigung, die die Prüfungsstelle aus den Einnahmen von Prüfungsgebühren zu bezahlen hat.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
- 1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
- 2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
- 3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
10007329
Dokumentnummer
NOR12079456
alte Dokumentnummer
N5199317149L
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