§ 8 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1986

Zeugnis

§ 8.

Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 (Anm.: Die Anlage 2 ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006836

Dokumentnummer

NOR12074571

alte Dokumentnummer

N51986185000

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