Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 8.
(1) Will der Prüfungswerber die Prüfung im Gegenstand Spartenkunde nicht für alle der im § 4 Abs. 1 angeführten Sparten ablegen, so hat er im Ansuchen um Zulassung zur Prüfung anzugeben, auf welche dieser Sparten sich die Prüfung im Gegenstand Spartenkunde erstrecken soll (§ 4 Abs. 2 Z 2).
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
- 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
- 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
- 4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.
Schlagworte
Gebühr, Kandidat
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10006742
Dokumentnummer
NOR12073541
alte Dokumentnummer
N5198310174Q
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