§ 8 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 8.

(1) Will der Prüfungswerber die Prüfung im Gegenstand Spartenkunde nicht für alle der im § 4 Abs. 1 angeführten Sparten ablegen, so hat er im Ansuchen um Zulassung zur Prüfung anzugeben, auf welche dieser Sparten sich die Prüfung im Gegenstand Spartenkunde erstrecken soll (§ 4 Abs. 2 Z 2).

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

  1. 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
  2. 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
  4. 4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.

Schlagworte

Gebühr, Kandidat

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006742

Dokumentnummer

NOR12073541

alte Dokumentnummer

N5198310174Q

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