Anwendung der Verordnung biologische Arbeitsstoffe
§ 8
Die §§ 2 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl II Nr 237/1998, sind im Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. an die Stelle der Verweisungen auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Bediensteten-Schutzgesetzes oder dieser Verordnung tritt;
- 2. an die Stelle der Begriffe “Arbeitnehmer/innen" und “Arbeitgeber/innen" die Begriffe “Bedienstete" und “Dienstgeber" in der jeweils richtigen grammatikalischen Fassung treten;
- 3. im § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffs “Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin" der Begriff “Bezeichnung der Dienststelle" tritt; und
- 4. die Meldung von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen gemäß § 11 Abs. 4 nicht an das Arbeitsinspektorat, sondern bei Dienststellen des Landes an die Kommission und bei Dienststellen der Gemeinden an das zuständige Kontrollorgan zu erfolgen hat.
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