§ 8 B-BSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Koordination

§ 8.

(1) Werden in einer Arbeitsstätte oder einer auswärtigen Arbeitsstelle des Bundes Arbeitnehmer, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, beschäftigt, so haben deren Arbeitgeber und der Bund bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere

  1. 1. ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und
  2. 2. einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die Gefahren zu informieren.

(2) Werden in einer Arbeitsstätte des Bundes Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht Bedienstete des Bundes sind, so ist der Bund verpflichtet,

  1. 1. für die Information der externen Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,
  2. 2. deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,
  3. 3. die für die externen Arbeitnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und
  4. 4. für die Durchführung der zu ihrem Schutz in der Arbeitsstätte erforderlichen Maßnahmen zu sorgen.

(3) Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer nicht eingeschränkt.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht bei einer Überlassung im Sinne des § 9.