§ 8 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Ersteinsatzzuschlag

§ 8

(1) Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes einer geschlossenen Einheit beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur

(2) Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes zur

  1. 1. Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,
  2. 2. humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten mit höchstens drei Monaten

anzusetzen.