§ 8 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 8. Lagerung in Entwicklerräumen.

In Räumen, in denen Azetylenentwickler betrieben werden, dürfen außer einem für den Gebrauch geöffneten Behälter höchstens 500 kg gelagert werden. § 7, zweiter und dritter Satz, findet Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12068429

alte Dokumentnummer

N5195110971P