§ 8 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1950

2. Abschnitt: Beteiligte und deren Vertreter.

Beteiligte; Parteien.

§ 8.

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Schlagworte

subjektives Recht, Parteistellung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058406

alte Dokumentnummer

N4195011316Q

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