§ 8 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1890

§

§ 8

Wenn die materiellen Mittel einer Cultusgemeinde nicht mehr ausreichen, um die gesetzlichen Bedingungen ihres Bestandes zu erfüllen, so kann derselben die staatliche Anerkennung entzogen werden. Das Gebiet derselben ist nach Einvernehmen der betheiligten Vertretungen einer oder mehreren der benachbarten Cultusgemeinden einzuverleiben; hiebei ist hinsichtlich des Vermögens nach §. 5 abzusprechen.