§ 8.
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Finanzstrafrecht, Bundesabgabenordnung, Abgaben-Exekutionsordnung und die übrigen, bei der zwangsweisen Einbringung von Abgaben anzuwendenden Vorschriften;
- 2. die Steuern von Ertrag, Einkommen und Vermögen, die Umsatzsteuer sowie den Familienlastenausgleich;
- 3. die Einheitsbewertung und die Grundzüge der Bodenschätzung;
- 4. das Buchführungs- und Bilanzwesen (einschließlich der Grundzüge der praktischen Kostenrechnung);
- 5. die Gebühren und Verkehrsteuern;
- 6. die Verbrauchsteuern und Monopole;
- 7. das Zollwesen;
- 8. die Grundzüge des Kassen-, Zahlungs- und Verrechnungswesens des Bundes;
- 9. die Grundzüge des Haushalts- und Kreditrechtes sowie der Rechnungskontrolle des Bundes und des Währungswesens;
- 10. die Grundzüge des Finanzausgleiches und der Abgabenteilung;
- 11. die Grundzüge des zwischenstaatlichen Steuerrechtes.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008318
Dokumentnummer
NOR12096794
alte Dokumentnummer
N61974107090
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