§ 8 AsylGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Leiter der Außenstelle

§ 8

(1) Die Vollversammlung hat auf Vorschlag des Präsidenten aus dem Kreis der in der Außenstelle (§ 1 Abs. 2) tätigen Richter des Asylgerichtshofes den Leiter der Außenstelle für vier Jahre zu bestellen. Der Leiter der Außenstelle kann von der Vollversammlung jederzeit abberufen werden; ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und ist zu begründen.

(2) Der Leiter der Außenstelle nimmt für den Bereich der Außenstelle die dem Präsidenten nach § 6 Abs. 1 zukommenden Aufgaben unter der Verantwortung des Präsidenten wahr. Unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit des Leiters der Außenstelle als Richter des Asylgerichtshofes unterliegt er in Ausübung der Aufgaben als Leiter der Außenstelle den Weisungen des Präsidenten.

(3) Der Leiter der Außenstelle wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe seiner Verfügungen durch einen Stellvertreter und erforderlichenfalls auch von anderen in der Außenstelle tätigen Richtern des Asylgerichtshofes unterstützt und vertreten. Hinsichtlich der Bestellung und Abberufung des Stellvertreters des Leiters gilt Abs. 1. Eine Einbeziehung bedarf – außer im Fall des Stellvertreters – der Zustimmung des betroffenen Richters und kann vom Leiter der Außenstelle jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben sind die damit betrauten Richter an die Weisungen des Leiters der Außenstelle gebunden.

(4) Sind sowohl der Leiter der Außenstelle als auch der Stellvertreter verhindert, so ist der dienstälteste Richter der Außenstelle und im Fall dessen Verhinderung der jeweils nächst dienstälteste Richter zur Vertretung berufen. Dies gilt auch, wenn die Stelle des Leiters der Außenstelle unbesetzt ist.