§ 8 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Auswahlgrundsätze für die Erteilung von nicht-bundesweiten Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen

§ 8

(1) Neben der Erteilung der bundesweiten Zulassung oder für den Fall, dass keine Anträge auf eine bundesweite Zulassung innerhalb der Antragsfrist gemäß § 16 Abs. 1 bei der Regulierungsbehörde einlangen oder die eingelangten Anträge die Zulassungsvoraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nicht erfüllen, hat die Regulierungsbehörde Anträge für nicht-bundesweite Zulassungen zu behandeln (§ 12 Z 4, § 13).

(2) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 4 Abs. 2 und 3) erfüllen, für ein Versorgungsgebiet, hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, von dem zusätzlich zu den in § 7 angeführten Kriterien

  1. 1. auf Grund des von ihm vorgelegten Programmkonzeptes in stärkerem Ausmaß zu erwarten ist, dass sich im Programm das kulturelle, künstlerische, politische und soziale Leben des jeweiligen Versorgungsgebietes widerspiegelt, und
  2. 2. von dem auf Grund des vorgelegten Programmkonzeptes eine programminhaltliche Ergänzung in Hinblick auf die bereits im Versorgungsgebiet verbreiteten Fernsehprogramme zu erwarten ist.