Auswahlgrundsätze für die Erteilung von nicht-bundesweiten Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen
§ 8
(1) Neben der Erteilung der bundesweiten Zulassung oder für den Fall, dass keine Anträge auf eine bundesweite Zulassung innerhalb der Antragsfrist gemäß § 16 Abs. 1 bei der Regulierungsbehörde einlangen oder die eingelangten Anträge die Zulassungsvoraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nicht erfüllen, hat die Regulierungsbehörde Anträge für nicht-bundesweite Zulassungen zu behandeln (§ 12 Z 4, § 13).
(2) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 4 Abs. 2 und 3) erfüllen, für ein Versorgungsgebiet, hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, von dem zusätzlich zu den in § 7 angeführten Kriterien
- 1. auf Grund des von ihm vorgelegten Programmkonzeptes in stärkerem Ausmaß zu erwarten ist, dass sich im Programm das kulturelle, künstlerische, politische und soziale Leben des jeweiligen Versorgungsgebietes widerspiegelt, und
- 2. von dem auf Grund des vorgelegten Programmkonzeptes eine programminhaltliche Ergänzung in Hinblick auf die bereits im Versorgungsgebiet verbreiteten Fernsehprogramme zu erwarten ist.