§ 8 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

§. 8. Nennbetrag der Aktien

(1) Der Nennbetrag der Aktien hat auf 100, 500, 1000 oder ein Vielfaches von 1000 S zu lauten.

(2) Aktien über einen anderen Nennbetrag sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.

(3) Die Aktien sind unteilbar.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).