§ 8 AHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1949

II. Abschnitt.

Verfahren.

§ 8

§ 8. Der Geschädigte hat zunächst den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zur Anerkennung des Ersatzanspruches schriftlich aufzufordern. Kommt dem Geschädigten binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung beim Rechtsträger eine Erklärung über sein Begehren nicht zu oder wird innerhalb dieser Frist der Ersatz ganz oder zum Teile verweigert, so kann er den Ersatzanspruch durch Klage gegen den Rechtsträger geltend machen.