§ 89c GOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Abs. 3 ist auf gerichtliche Erledigungen nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. Art. XIII § 14, BGBl. I Nr. 164/2005).

1. ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006 2. Art. VII Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 92/2006 lautet: "§ 89c Abs. 3 dritter Satz lautet: ...", richtig wäre: "§ 89c Abs. 3 vierter Satz lautet: ...".

§ 89c

(1) § 89c.Für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben; sie bedürfen keiner Gleichschriften und Rubriken. Soweit solche benötigt werden, hat das Gericht die entsprechenden Ausdrucke herzustellen. Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SigG ist insoweit nicht anzuwenden.

(2) Soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 angeordnet ist,

  1. 1. sind die Eingaben mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben;
  2. 2. kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden;
  3. 3. sind Beilagen zu elektronischen Eingaben in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen.

(3) Für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen. In der Ausfertigung ist zwingend der Name des Entscheidungsorgans anzuführen. Die Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sind mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 vorgesehen ist. Die elektronische Signatur der Justiz ist eine Signatur, die zumindest den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a, b und d SigG entspricht. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der elektronischen Signatur der Justiz und die Rückführbarkeit von Ausdrucken § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG. Im Übrigen sind die Bestimmungen des SigG anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat die notwendigen Zertifizierungsdienste für die elektronische Signatur der Justiz sowie die sicheren elektronischen Signaturen der zur Überbeglaubigung berechtigten Organe sicherzustellen. Jede Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Anwenders ausweist, festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(5) Eingaben, welche elektronisch eingebracht werden dürfen, sind von Rechtsanwälten und Notaren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen.

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