§ 89a GOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Elektronische Eingaben und Erledigungen

(elektronischer Rechtsverkehr)

§ 89a

(1) § 89a.Rechtsanwälte, Notare, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Rechtsträger, welche einer behördlichen Wirtschaftsaufsicht unterliegen, können, soweit dies durch eine Regelung nach § 89b vorgesehen ist, Eingaben statt mittels eines Schriftstücks elektronisch anbringen.

(2) Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften und Rubriken von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Abs. 1), auch elektronisch übermitteln, sofern nicht zuvor der Empfänger gegenüber einem Gericht dieser Übermittlungsart ausdrücklich widersprochen hat.