§ 89 LBG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Erhöhung des Ruhegenusses

§ 89

(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss nach § 90 zu berechnen. Soweit im § 90 nichts anderes bestimmt ist, gelten hiefür die Bestimmungen über Ruhegenüsse nach diesem Abschnitt.

(2) Abs. 1 gilt im Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2025 nur für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2023 vollendet haben.

02.09.2024

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