§ 89 LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 89
Austritt aus dem Dienstverhältnis

(1) Der Landesangestellte ist zum Austritt aus dem Dienstverhältnis, d.h. zur Auflösung desselben vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt, wenn wichtige Gründe hiefür gegeben sind, insbesondere wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

(2) Der Landesangestellte, der das 60., eine weibliche Landesangestellte, die das 55. Lebensjahr vollendet hat, ist mit Ablauf des dritten Monats, der der Erklärung folgt, zum Austritt aus dem Dienstverhältnis berechtigt.

25.01.2017

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