§ 89 LArbO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

Ausgänge und Verkehrswege

§ 89

(1) Ausgänge und Verkehrswege einschließlich der Stiegen müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie einen sicheren Verkehr ermöglichen. Insbesondere müssen in Betriebsräumen und -gebäuden Ausgänge und Verkehrswege derart angelegt und ebenso wie Abschlüsse und Ausgänge so beschaffen sein, daß die Betriebsräume und -gebäude von den Dienstnehmern im Gefahrenfall rasch und sicher verlassen werden können; nötigenfalls ist für eine ausreichende Beleuchtung Sorge zu tragen.

(2) Für im Bereich der Betriebsgebäude im Freien gelegene Verkehrswege gilt Abs 1 sinngemäß.

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