§ 89 GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1999

Niederschriften über Sitzungen der Ausschüsse

§ 89

(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Tagesordnung, die Namen der Teilnehmer sowie gesondert die entschuldigt oder nicht entschuldigt abwesenden Mitglieder des Ausschusses anzuführen sind. Weiters ist in den Niederschriften der wesentliche Verhandlungsverlauf festzuhalten, insbesondere jedoch wörtlich die abschließend gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung und die gefassten Beschlüsse.

(2) Die Aufnahme der Niederschrift obliegt der Landtagskanzlei.

(3) Die Genehmigung erfolgt in einer Weise, dass sie vom Vorsitzenden des Ausschusses und von je einem Ausschussmitglied der einzelnen im Ausschuss vertretenen Landtagsparteien unterschrieben wird. Kommt eine Genehmigung auf diese Weise nicht zu Stande, hat der Ausschuss über die Genehmigung der Niederschrift zu entscheiden. Jeder der im Ausschuss vertretenen Landtagsparteien ist eine Ausfertigung der genehmigten Niederschrift zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Niederschriften sind von der Landtagskanzlei nach Tagungen (Sessionen) geordnet zusammenzufassen und aufzubewahren. Sie werden nicht vervielfältigt.

(5) Ab der Genehmigung der Niederschrift kann in die Niederschriften nur von den Mitgliedern des Landtages oder der Landesregierung oder den von diesen beauftragten Bediensteten Einsicht genommen werden.

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