§ 89 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Übergangsbestimmungen

§ 89.

(1) Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und für bestehende dem ASchG unterliegende Arbeitsstätten sowie für bereits genehmigte und nach § 36 Abs. 1 EisbG errichtete Eisenbahnanlagen gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen, sofern Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt:

  1. 1. § 15 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch andere Maßnahmen zum Schutz gegen gefahrbringende Erwärmung zulässig sind (zB Strahlungsschutz);
  2. 2. Bescheide gemäß § 95 Abs. 5 der Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, bleiben von § 87 Abs. 5 unberührt;
  3. 3. abweichend von § 14 Abs. 1, § 34 Abs. 6, § 52 Abs. 5 und § 81 Abs. 2 ist an Stelle der Anforderung Baustoffe A1 oder A2 eine nichtbrennbare Ausführung ausreichend;
  4. 4. abweichend von § 15 Abs. 5, § 34 Abs. 4, § 66 Abs. 4 und § 81 Abs. 3 ist an Stelle der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 eine brandbeständige Massivbauweise ausreichend;
  5. 5. abweichend von § 34 Abs. 1, § 46, § 66 Abs. 3 und § 81 Abs. 4 ist an Stelle der Anforderung Baustoffe A1 oder A2 und gegebenenfalls Beläge Bfl eine nichtbrennbare Ausführung ausreichend;
  6. 6. abweichend von § 52 Abs. 2 ist hinsichtlich der Umfassungswände an Stelle der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 eine brandbeständige und nichtbrennbare Massivbauweise ausreichend; hinsichtlich der Decke ist an Stelle der Anforderung Baustoffe A1 oder A2 nichtbrennbares Material ausreichend; gegen darüber liegende Räume ist an Stelle der Klassifikation (R)EI 90 eine brandbeständige Ausführung ausreichend;
  7. 7. abweichend von § 52 Abs. 3 und § 66 Abs. 5 ist hinsichtlich der Dacheindeckung an Stelle der Anforderung Baustoffe A1 oder A2 eine nichtbrennbare Ausführung ausreichend; hinsichtlich der Wände ist an Stelle der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 eine brandbeständige Massivmauer ausreichend; hinsichtlich der Decke ist an Stelle der Klassifikation (R)EI 90 eine brandbeständige Ausführung ausreichend;
  8. 8. abweichend von § 52 Abs. 4 und § 66 Abs. 6 ist hinsichtlich der Fenster, Türen und Tore an Stelle der Anforderung Baustoffe A1 oder A2 und der Klassifikation EI 30 bzw. EI2 30-C eine brandhemmende und nichtbrennbare Ausführung ausreichend; hinsichtlich der Verbindungstüren ist an Stelle der Klassifikation EI2 90-C eine brandbeständige und selbstschließende Ausführung ausreichend;
  9. 9. abweichend von § 66 Abs. 2 ist hinsichtlich der Umfassungswände an Stelle der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 eine brandbeständige und nichtbrennbare Massivbauweise ausreichend;
  10. 10. abweichend von § 81 Abs. 5 ist hinsichtlich der Fenster und Türen an Stelle der Anforderung Baustoffe A1 oder A2 und der Klassifikation EI 30 bzw. EI2 30-C eine brandhemmende und nichtbrennbare Ausführung ausreichend.

(2) Für bereits vor dem Inkrafttreten der Flüssiggas-Verordnung 2002 genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und für vor dem Inkrafttreten der Flüssiggas-Verordnung 2002 bestehende dem ASchG unterliegende Arbeitsstätten und sowie für bereits vor dem Inkrafttreten der Flüssiggas-Verordnung 2002 genehmigte und nach § 36 Abs. 1 EisbG errichtete Eisenbahnanlagen gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen:

  1. 1. § 24 gilt nicht für unter Putz verlegte Rohrleitungen;
  2. 2. § 27 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich Absperreinrichtungen von in ein Gebäude führenden Rohrleitungen auch hinter dem Eintritt in das Gebäude befinden dürfen;
  3. 3. § 27 Abs. 3 gilt mit folgenden Abweichungen:
  1. a) ist nur eine Gasverbrauchseinrichtung an ein im selben Raum aufgestelltes Druckgefäß angeschlossen, so ersetzt das Behälterabsperrventil die Absperreinrichtung vor der Gasverbrauchseinrichtung;
  2. b) ist bei Außenanlagen nur eine Gasverbrauchseinrichtung an das Druckgefäß angeschlossen, ersetzt die im gleichen Raum befindliche Hauptabsperreinrichtung die Absperreinrichtung vor der Gasverbrauchseinrichtung, wenn die Gasverbrauchseinrichtung nicht mehr als 5 m von der Hauptabsperreinrichtung entfernt ist;
  1. 4. statt § 32 gilt: Rohrleitungen, Pumpen, Filter, Absperrventile und sonstige Armaturen der Flüssiggasanlage müssen für den höchstzulässigen Betriebsdruck des jeweiligen Anlagenteiles bemessen sein;
  2. 5. statt § 52 Abs. 2 gilt: Lagerräume, die unmittelbar an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, müssen von dem Weg durch eine mindestens 25 cm starke Ziegelmauer oder eine sonstige, in Bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand, die keine Türe und bis zu einer Höhe von 2 m keine Fenster hat, die geöffnet werden können, abgegrenzt sein; Lagerräume müssen von den anderen Räumen mindestens brandhemmend, bei Lagern mit einer Gesamtfüllmenge von mehr als 200 kg mindestens brandbeständig getrennt sein; Wände aus Ziegeln oder Steinen gegen anstoßende Räume müssen verputzt sein; Wangen von Rauchfängen müssen mindestens 25 cm stark und verputzt sein; Rauchfänge dürfen in Lagerräumen keine Öffnungen haben;
  3. 6. statt § 52 Abs. 3 bis 5 gilt: die Dacheindeckung der Lagergebäude muss widerstandsfähig gegen Funkenflug und strahlende Wärme sein; Lagerräume, die gemäß Z 5 von anderen Räumen mindestens brandbeständig getrennt sein müssen, müssen mit brandhemmend ausgeführten Türen und Fenstern ausgestattet sein;
  4. 7. statt § 66 gilt: in Räumen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen, sowie in Räumen, die über, unter oder neben solchen Räumen liegen, dürfen oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter nicht aufgestellt werden; der Boden unterhalb der oberirdischen ortsfesten Flüssiggasbehälter muss schwer brennbar und so ausgeführt sein, dass austretendes Flüssiggas nicht in diesen eindringen und sich nicht unterhalb der oberirdischen ortsfesten Flüssiggasbehälter ansammeln kann; der Fußboden muss fest, eben, fugendicht und schwer brennbar sowie derart beschaffen sein, dass bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken auftreten. Räume, in denen oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter aufgestellt sind, müssen von anderen Räumen brandbeständig getrennt sein; sie müssen baulich so gestaltet sein, dass im Fall einer Explosion in diesen Räumen eine Gefährdung der Umgebung vermieden wird; Türen und Fenster der Lagerräume müssen mindestens brandhemmend ausgeführt sein; im Übrigen gelten für die Beschaffenheit der Aufstellungsräume die Bestimmungen der Z 5 zweiter, vierter und fünfter Halbsatz und der Z 6 zweiter Halbsatz;
  5. 8. § 73 gilt mit der Maßgabe, dass ein Mindestabstand von 0,4 m zulässig ist;
  6. 9. statt § 81 gilt der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende konsensgemäße Zustand;
  7. 10. statt § 82 Abs. 1 gilt: die Räume der Abfüllanlagen müssen ständig gut gelüftet sein; Zahl und Querschnitt der Lüftungsöffnungen müssen dementsprechend bemessen sein;
  8. 11. statt § 82 Abs. 4 gilt: Rohrleitungen, die in Gebäude führen, müssen von ungefährdeter Stelle aus schnell absperrbar sein;
  9. 12. statt § 87 Abs. 2 gilt: Räume, in denen Gasverbrauchseinrichtungen betrieben werden, müssen gut gelüftet werden;
  10. 13. § 87 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass hinsichtlich künstlicher bzw. mechanischer Lüftungen auf den gegebenen Anschlusswert bei ausreichender künstlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens 3,5 m3 entfallen muss.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275466

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