§ 89 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

6. Hauptstück

Verwaltungsübertretungen Strafbestimmungen

§ 89

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 14.000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer

  1. 1. ohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß § 100 Abs. 1 und 2 zu sein einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
  2. 2. eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 58 oder 70 unberechtigt verwendet oder
  3. 3. der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 76, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
  4. 4. der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 100 Abs. 3 BiBuG zuwiderhandelt oder
  5. 5. den Informationspflichten gemäß § 100 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.