§ 88
Zuständigkeit
(1) Umlegungsbehörde im Sinne dieses Abschnittes ist das Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Umlegungsbehörde entscheidet die Umlegungsoberbehörde (§ 89). Gegen die Entscheidungen der Umlegungsoberbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Entscheidungen unterliegen auch nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
18.06.2026
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