§ 88 TGO

Alte FassungIn Kraft seit 22.2.2012

5. Abschnitt

Gemeindehaushalt

§ 88

Jahreswirtschaft

(1) Der Haushalt der Gemeinde ist jährlich in einem Voranschlag festzulegen und in einem Rechnungsabschluss nachzuweisen. Unbeschadet weiterreichender Planungen ist ein mittelfristiger Finanzplan zu erstellen, der in Form eines Einnahmen- und Ausgabenplanes für den ordentlichen Haushalt und eines Investitionsplanes eine Vorschau auf die dem Haushaltsjahr folgenden drei Kalenderjahre zu enthalten hat; der mittelfristige Finanzplan bildet einen Bestandteil des Voranschlages der Gemeinde.

(2) Als Haushaltsjahr der Gemeinde und als Wirtschaftsjahr der wirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr. Für wirtschaftliche Unternehmen kann, wenn wichtige betriebliche Gründe vorliegen, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr festgesetzt werden; das Ergebnis des Wirtschaftsjahres ist dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem es endet.

22.02.2012

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