§ 88 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

§ 88

Die Arbeitsordnung hat den Zeitpunkt ihres Wirksamkeitsbeginnes und insbesondere Bestimmungen hinsichtlich folgender Arbeitsbedingungen zu enthalten: Über

  1. 1. die verschiedenen Arbeitergruppen im Betriebe sowie die Art der Verwendung der Frauen, Jugendlichen und Lehrlinge;
  2. 2. die Art und Weise der für Jugendliche und Lehrlinge vorgeschriebenen Berufsfortbildung;
  3. 3. die Arbeitstage, Beginn und Ende der Arbeitszeit und über Dauer und Lage der Arbeitspausen;
  4. 4. den Umfang der Sonn‑ und Feiertagsarbeit;
  5. 5. die Zeit der Abrechnung und Auszahlung des Arbeitsentgeltes und der Ausfolgung der Naturalien;
  6. 6. die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtspersonen;
  7. 7. die Behandlung der Arbeiter im Falle einer Erkrankung oder eines Unglücksfalles;
  8. 8. Lohnabzüge, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind;
  9. 9. Art, Höhe und Verwendung der Disziplinarstrafen, die bei Übertretung der Arbeitsordnung verhängt werden;
  10. 1 0. Kündigungsfristen und über die Fälle, in denen das Dienstverhältnis vorzeitig aufgelöst werden kann;
  11. 11. Unfall‑ und Gesundheitsschutz.

20.09.2018

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