§ 88 LBPG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 88

Besonderer Pensionsbeitrag

(1) Die im § 63 Abs. 2 Z 2 vorgesehene Befreiung von der Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages für die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht und für die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG gilt nur in den Fällen, in denen das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land nach dem 28. Februar 1985 begründet wird.

(2) § 54 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 für die Landesbeamten geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, wenn

  1. 1. das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Juli 1988 begründet wurde oder
  2. 2. ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1988 begründet wurde, seither ununterbrochen öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) vorlagen und das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land unmittelbar daran anschließt.

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