§ 87b AWG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.2008

Amtsbeschwerde

§ 87b.

(1) Sofern eine Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in erster Instanz gegeben ist, ist er in diesen Angelegenheiten berechtigt, gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate in Verwaltungsstrafverfahren und Verfahren gemäß § 67c AVG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates betreffend Behandlungsanlagen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40097118