§ 87a LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 87a*)
Hilflosenzulage für Hinterbliebene

Einem Hinterbliebenen, der derart hilflos ist, daß er ständig der Hilfe und Wartung bedarf, gebührt zum Witwen‑ oder Waisenversorgungsgenuß auf Antrag eine Hilflosenzulage. Einer Waisen gebührt die Hilflosenzulage jedoch erst ab der Vollendung des 14. Lebensjahres. Die Bestimmungen des § 78 Abs.2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979

24.10.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)