§ 87
Vorschuß für Hinterbliebene
In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einer Person, die Anspruch auf Witwen‑ oder Waisenversorgungsgenuß hat, ein Vorschuß gewährt werden. Die Bestimmungen des § 69 finden sinngemäß Anwendung.
24.10.2017
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