§ 87 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 87
Vorschuß für Hinterbliebene

In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einer Person, die Anspruch auf Witwen‑ oder Waisenversorgungsgenuß hat, ein Vorschuß gewährt werden. Die Bestimmungen des § 69 finden sinngemäß Anwendung.

24.10.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)