§ 87 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

9. Hauptstück

Zusätzliche Bestimmungen für Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen

§ 87.

(1) Gasverbrauchseinrichtungen und deren Abgasanlagen müssen, soweit die gegenständliche Verordnung nicht Zusätzliches festlegt, nach den Regeln der Technik errichtet, betrieben und instandgehalten werden.

(2) Räume, in denen Gasverbrauchseinrichtungen mit offenem Verbrennungsraum betrieben werden, müssen zumindest ein Fenster bzw. eine Lüftungsöffnung ins Freie aufweisen und müssen gut natürlich durchlüftet sein.

(3) Beim Betrieb von nicht mit einer Abgasanlage versehenen Gasverbrauchseinrichtungen muss eine ausreichende Raumlüftung gewährleistet sein. Auf einen Anschlusswert von je 0,1 kg/h aller in einem Raum aufgestellten Gasverbrauchseinrichtungen muss bei natürlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens 7 m3 und bei künstlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens 3,5 m3 entfallen. Bei mechanischer Lüftung muss darüber hinaus ein mindestens dreifacher stündlicher Luftwechsel sichergestellt sein.

(4) Gasverbrauchseinrichtungen dürfen, sofern Abs. 5 nicht anderes zulässt, nicht in Räumen eingerichtet werden, deren Fußböden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Die Räume müssen so angeordnet sein, dass ein gefahrloses Abströmen etwaig ausgetretenen Flüssiggases möglich ist.

(5) Gasverbrauchseinrichtungen dürfen in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Ausstattung der Gasverbrauchseinrichtungen mit Vollzündsicherung,
  2. 2. dauerhaft technisch dichte Ausführung der unter Erdgleiche befindlichen Rohrleitungen,
  3. 3. Magnetventil in der Gaszuleitung oberhalb der Erdgleiche im Freien, das nur dann geöffnet ist, wenn die Gasverbrauchseinrichtungen in Betrieb sind,
  4. 4. Flüssiggaswarneinrichtung, welche über das Magnetventil die Gaszufuhr bei Erreichen einer Konzentration von 40 % der unteren Explosionsgrenze schließt und eine Lüftung einschaltet, die einen mindestens fünffachen stündlichen Luftwechsel sicherstellt.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275464

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