§ 87 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Mitwirkung der Dienstnehmervertretung in

Bereichen, auf die das PVG nicht anzuwenden ist

§ 87

§ 87. Bei der Ausschreibung einer Funktion, eines Arbeitsplatzes oder einer Planstelle und der Entscheidung über die Weiterbestellung auf einer nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 befristet besetzten Funktion stehen die den zuständigen Organen der Personalvertretung zukommenden Befugnisse

  1. 1. im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung und
  2. 2. in Bundesbetrieben, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist,

    den dort bestehenden Organen der Vertretung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu.